Mittwoch, 17. Januar 2018

Craniomandibuläre Dysfunktion: Die Verordnung von der begleitenden physiotherapeutischen Behandlung bei der CMD-Erkrankungwurde neu geregelt

Durch die Neuregelung der Heilmittelverordnug bzw. der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 14.03.2017 B2, in Kraft getreten am 1. Juli 2017) wird Anzahl der möglichen Verordnungen bei CMD-Erkrankungen im Quartal deutlich definiert.



Bei der Verordnung von pysiotherapeutischer Behandlung bei der Craniomandibulären Dysfunktion werden neuerdings zwei Indikationsgruppen unterschieden:
Es gibt die Indikationsguppen ID1 und ID2.
Die Gruppe ID1 bezeichnet eine CMD-Erkrankung mit prognostisch kurzem bis mittelfristigen Behandlungsbedarf.
Die Gruppe ID2 bezeichnet Craniomandibuläre Störungen mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf insbesondere wegen multiplen strukturellen oder funktionellen Schädigungen, wie sie auch nach Unfällen oder nach Operationen vorkommen.Craniomandibuläre Störungen mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf insbesondere wegen multiplen strukturellen oder funktionellen Schädigungen wie nach Operationen, Unfällen und erworbener oder angeborener Fehlbildungen.

In der Indikationsgruppe ID1 kann als vorrangige ergänzende Therapie Krankengymnastik oder Manuelle Therapie bis zu 6-mal je Rezept verschrieben werden. Die Anzahl der möglichen Anzahl von Therapien und der Folgeverordnung beträgt ebenfalls 6-mal. Ergänzend kann in gleicher Anzahl Kälte- oder Wärmetherapie und Elektrotherapie zur Krankengymnastik bzw. Manuelle Therapie verschrieben werden.
Die Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls ist auf 18 Behandlungseinheiten begrenzt.

In der Indikationsgruppe ID2 sollen ebenfalls Krankengymnastik und manuelle Therapie vorrangig verschrieben werden. Kälte- und Wärmetherapie sowie Elektrotherapie sind auch in dieser Indikationsgruppe ergänzende Therapie. Im Gegensatz zur ersten Indikationsgruppe können in dieser Indikationsgruppe 10-mal pro Rezept eine pysiotherapeutische Behandlung verordnet werden.
Die Gesamtverordungsmenge ist in dieser Indikationsgruppe auf 30 Behandlungen begrenzt.

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